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Abgeltungsteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer werden die riestergeförderten
Produkte erneut aufgewertet, weil Sie davon nicht betroffen sind. Die
Zinsen auf die Einzahlungen und die Erträge aus den
riestergeförderten Guthaben, und somit auch die Erträge aus
Riester-Bausparverträgen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
Altersarmut
Durch die Verminderung der gesetzlichen Rentenansprüche kann es im
Alter vorkommen, dass die gezahlte Rente nicht ausreicht, um den
Lebensstandard zu sichern. Altersarmut kann besonders diejenigen
Menschen hart treffen, die durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit
bedingt, zu wenig Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Daher
sollte eine ausreichende persönliche Absicherung das Ziel eines
Bürgers ein.
Altersvorsorge
Unter dem Begriff der Altersvorsorge fasst man die Gesamtheit aller
Maßnahmen zusammen, die getroffen werden, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben von gespartem Vermögen
und Rücklagen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt ohne Einschränkungen des Lebensstandards
bestreiten zu können.
Durch die Aufnahme der selbstgenutzten Immobilie in die Riester-Rente werden die „Eigenen 4 Wände" jetzt offiziell als
Altersvorsorgeform anerkannt. Das besondere daran ist, dass die selbstgenutzte
Immobilie die einzige Altersvorsorgeform ist, die man heute schon genießen kann. Außerdem bessert mietfreies Wohnen im Alter die
eigene Rentenkasse auf, denn die eigene Immobilie senkt die Lebenshaltungskosten im Ruhestand um bis zu 30 %.
Altersvorsorgevermögen
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart
hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den
Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
Altersvorsorgeeigenheimbetrag
Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und riestergeförderte Kapital während der Ansparphase
für die Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder
für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung
einer Genossenschaftswohnung verwenden. Eine Verpflichtung, den Entnahmebetrag wieder in den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen, besteht nicht.
Altersvorsorgezulagen
Ab dem Jahr 2008 können Sie folgende Zulagen erhalten:
- Grundzulage: jährlich bis zu 154 EUR
- Kinderzulage: jährlich bis zu 185 EUR
für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 EUR
Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig.
Anbieter
Anbieter von Riester-Produkten sind:
- Bausparkassen
- Banken
- Versicherungs-Unternehmen
- Investmentfonds-Gesellschaften
Die Riester-Produkte unterscheiden sich in verschiedenen Merkmalen von den herkömmlichen Produkten der Anbieter.
Der Grund: Die Förderung des Staates ist daran gekoppelt, dass die Riester-Produkte bestimmte staatliche Auflagen erfüllen. Das heißt,
der Staat macht den Anbietern einige Vorschriften, welche Mindestleistungen ein Riester-Produkt bieten muss.
Beitragszahlungen
Der Mindesteigenbeitrag oder auch Beitragssatz bemisst sich nach den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen
Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und den staatlichen Zulagen. Von diesem müssen 4 % abzüglich der
Zulagen jährlich als Eigenbeitrag geleistet werden. Wird dieser Mindestbeitrag unterschritten, so wird die Förderung anteilig gekürzt.
- mindestens einzuzahlen (in % des Vorjahreseinkommens): 4 %
- geförderter Höchstbeitrag: 2.100 Euro
Steuerschlupfloch: Erträge aus Mehreinzahlungen (über 4 % des
Jahresbruttolohnes) in Riesterverträge unterliegen nur zu 50 % der
Besteuerung.
Berufseinsteigerbonus
Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 Euro, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt
jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Bonus in späteren
Beitragsjahren gibt es nicht.
Darlehenstilgung
Neben der Kapitalentnahme kann der Berechtigte zusätzlich noch eine Tilgungsförderung in Anspruch nehmen. Die Tilgungsbeiträge
werden wie Altersvorsorgebeiträge behandelt, für diese die volle steuerliche Förderung beansprucht werden kann (Zulage +
Sonderausgabenabzug).
Dauerzulagen
Stellen Sie bei Ihrem Produktanbieter einen einmaligen Dauerzulage-Antrag. Der Produktanbieter regelt dann alles für Sie und das jährliche
lästige Formularausfüllen entfällt. Lediglich Änderungen bei Sozialversicherungsstatus oder Familienstand müssen Sie Ihrem
Produktanbieter mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage von Vater Staat erhöht wird.
Ehegattenverträge
Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderberechtigten Personenkreis, so hat immer auch der Ehepartner
Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.
Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag.
Eigenbeitrag
Siehe Beitragszahlungen
Eigenheimzulage
Seit dem 1. Januar 2006 wird die Eigenheimzulage nicht mehr neu gewährt. Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für
den Erwerb oder die Errichtung von eigengenutzten Immobilien. Die gesetzliche Grundlage bildete das Eigenheimzulagengesetz
(EigZulG). Die Eigenheimzulage bestand aus einem Fördergrundbetrag und der
Kinderzulage (galt für jedes Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wurde). Die Förderung war an bestimmte
Einkommensgrenzen (70.000 Euro Ledige, 140.000 Euro Verheirate) gebunden und wurde für die Dauer von 8 Jahren gewährt.
Der Begünstigungszeitraum begann mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung.
Eigenheimrente
Die „Eigenheimrente" ist eine neue Form der Riester-Rente. Damit
ist es nun auch möglich, staatliche Zulagen für die zusätzliche private
Altersvorsorge in den Hausbau oder den Kauf einer Wohnung zu stecken - vorausgesetzt, die Immobilie wird vom Empfänger selbst
bewohnt.
Eckpunkte der Eigenheimrente:
- Mit der Riester-Förderung wird auch der Kauf oder der Bau einer
Wohnung oder eines Hauses belohnt. Voraussetzung: Die
Immobilie befindet sich in Deutschland und wird selbst bewohnt.
- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst
genutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftsanteilen gehören
künftig zu den begünstigten Anlageprodukten.
Auch Bausparverträge werden gefördert.
- Erwerber von Wohneigentum werden bei der Finanzierung direkt
entlastet, da die Tilgung von Immobilienkrediten jetzt steuerlich
gleichrangig berücksichtigt wird wie Altersvorsorgebeiträge.
- Wer bereits ein gefördertes Altersvorsorgevermögen angespart
hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau
der eigenen vier Wände verwenden (Entnahmemöglichkeit).
Eine Rückzahlung des Entnahmebetrages ist nicht erforderlich.
Ferienwohnung
Ferienwohnungen fallen nicht unter die Wohn-Riester-Förderung, da diese Immobilen nicht als eigen genutzte Immobilie gelten.
Förderansätze
Die Wohn-Riester-Förderung besteht aus zwei Förderansätzen:
Das ist zum einen die Möglichkeit, angesammeltes Kapital aus Riester-Verträgen für die Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu entnehmen.
Zudem sollen die zur Darlehenstilgung eingesetzten Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden. Die für die
Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen sollen zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt werden.
Förderberechtigte
Zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören alle, die
1. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen:
- Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis
- Auszubildende
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker)
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit
(drei Jahre)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit
verzichtet haben
2. Landwirte
3. Beamte, Richter, Berufssoldaten
Der Kreis der Förderberechtigten wird um die Personengruppe erweitert, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, voller
Erwerbsminderung oder Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen die Leistungen
aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme
erhalten. Das sind die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Altersversorgung, die Beamtenversorgung und
vergleichbare Systeme. Darüber hinaus müssen die Bezieher unmittelbar vor dem Beginn der Versorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem
pflichtversichert gewesen sein oder eine
Besoldung erhalten haben. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus einer privaten Versicherung ist insoweit nicht ausreichend zur
Begründung einer Förderberechtigung.
Zusätzlich können Ehepartner vom förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind zum förderberechtigten
Personenkreis gehören (mittelbar zulageberechtigt).
Siehe auch Ehegattenverträge
Fördermöglichkeiten
Siehe Förderansätze
Geringverdiener
Gerade Geringverdiener profitieren von der Riester-Förderung. Mit
Hilfe der Riester-Förderung können sich Bürgerinnen und Bürger ein
weiteres Standbein neben der gesetzlichen Rente für die Zeit nach dem Berufsleben aufbauen. Und dabei hilft der Staat durch Zuschüsse
mit. Damit können Geringverdiener im Alter unabhängig von staatlichen Sozialleistungen bleiben.
Grundzulage
Siehe Altersvorsorgezulage
Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei Einreichen der „Anlage AV" (Anlage Altersvorsorge) sowie der
Bescheinigung des Anbieters über geleistete Altersvorsorgebeiträge, ob der mögliche Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug die
gewährte Zulage zur Altersvorsorge übersteigt.
Diese Prüfung wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Bei der Günstigerprüfung ist nicht maßgeblich, ob die Zulage tatsächlich
beantragt wurde und ob sie bereits ausgezahlt wurde. Das Finanzamt schaut nur auf den Zulagenanspruch. Auch wer davon ausgeht, dass
für ihn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, muss daher zuvor die Zulage beantragen, um die volle Förderung zu erhalten.
Die Zulage verbleibt auch dann in dem Altersvorsorgevertrag, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist. Der verbleibende Steuervorteil
wird mit der Einkommensteuerschuld verrechnet oder mit dem Lohn- steuerjahresausgleich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, er fließt
nicht auf den Altersvorsorgevertrag.
Siehe auch Sonderausgabenabzug.
Hartz-IV-sicher
Um Arbeitslosengeld II zu beziehen muss ein Antragsteller grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von
Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen: Riester-geförderte Altersvorsorgevermögen werden bei
der Ermittlung des persönlichen Vermögens von der Anrechnung ausgenommen.
Höchsteigenbeitrag
Siehe Beitragszahlungen oder Eigenbeitrag oder Mindestbeitrag
Achtung Steuerschlupfloch! Erträge aus Mehreinzahlungen (über 4 %
des Jahresbruttolohnes) in Riesterverträge unterliegen nur zu 50 %
der Besteuerung.
Kündigung
Kommt es zu einer Kündigung des Vertrags vor Beginn der Rentenphase, so muss im Regelfall die erhaltene Förderung zurück
gezahlt werden.
Ausnahme: Der Riester-Sparer möchte lieber bei einem anderen Anbieter einen Vertrag fortführen. Dann hat er das Recht, den
Vertrag förderunschädlich auf den neuen Riester-Vertrag übertragen zu lassen (Anbieterwechsel).
Kinderzulage
Die Riesterrente ist besonders durch die Kinderzulage(n) interessant.
Es gibt die Zulage pro Kind. Dabei genügt es, wenn für das Kind im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen
wurde.
- Kinderzulage: jährlich bis zu 185 Euro
für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 Euro
Siehe auch Altersvorsorgezulage
Mindesteigenbeitrag
Siehe Beitragszahlungen oder Eigenbeitrag
Nachgelagerte Besteuerung
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von „nachgelagerter Besteuerung".
Für die geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge zwar aus prinzipiell steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt
sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Zulagenförderung für den Geförderten günstiger
war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage - enthalten ist.
Um eine Gleichstellung mit der Riester-Geldrente zu erreichen, findet auch bei Wohnriester-Produkten eine nachgelagerte Besteuerung
statt. Um die Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung festzulegen, wird mit der Darlehnsaufnahme eine Wohnförderkonto
angelegt. Auf diesem (fiktiven) Wohnförderkonto werden alle geförderten Beiträge verbucht und mit 2 % p.a. verzinst. Bei
Renteneintritt kann man entweder auf einmal das Wohnförderkonto versteuren und erhält dafür 30 % Sofortrabatt, oder das
Wohnförderkonto wird jährlich bis zum 85. Lebensjahr versteuert und zurückgeführt. Für die Besteuerung wird der persönliche individuelle
Steuersatz zu Grunde gelegt.
Ein Beispiel:
Ein 40-Jähriger kauft ein Haus, zahlt seinen Kredit in 20 Jahren ab und
schöpft die maximale Riester-Förderung mit einer Tilgung von jährlich
2100 EURO aus. Mit 65 geht er in Rente. Das Wohnförderkonto beträgt
dann 56335 EURO. Bis zum 85. Lebensjahr muss er jährlich 2817 EURO versteuern.
Bei einem Steuersatz von 20 % sind das monatlich rund 50 EURO.
Riester-Bonus
Siehe Berufseinsteigerbonus
Riesterprodukt
Die Riester-Produkte unterscheiden sich in verschiedenen Merkmalen
von den herkömmlichen Spar- und Anlage-Produkten der Anbieter. Der Grund: Die Förderung des Staates ist daran gekoppelt, dass die
neuen Produkte bestimmte staatliche Auflagen erfüllen. Das heißt, der Staat macht den Anbietern einige Vorschriften, welche
Mindestleistungen ein Riester-Produkt bieten muss.
Riester-Rente
Riester-Rente ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die
staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Sie wird nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannt.
Rückzahlungsverpflichtung
Bereits angespartes Guthaben kann zu 100 Prozent für den Kauf oder den Bau eines Eigenheims ohne Rückzahlungsverpflichtung
entnommen werden. Die Summe wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und bis zum Rentenbeginn mit zwei Prozent
jährlich verzinst. Eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist nicht zwingend erforderlich, bleibt aber möglich.
Siehe Wohnförderkonto
Sockelbeitrag
Um Anspruch auf die staatliche Förderung zu haben, muss ein Jahresbeitrag von mindestens 60 EUR gezahlt werden
(„Sockelbeitrag"). Dieser kommt zum tragen, wenn der aus dem Vorjahreseinkommen errechnete Mindesteigenbeitrag niedriger als
60 Euro ist.
Sofortrabatt
Zahlt der Sparer bei Rentenbeginn die Steuerschuld auf einen Schlag,
gibt es einen Sofortrabatt von 30 Prozent. Das Wohnförderkonto gilt dann mit 70 Prozent als steuerpflichtige Einnahme.
Siehe auch Nachgelagerte Besteuerung; Wohnförderkonto
Sonderausgabenabzug
Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt zunächst in Form
einer Zulage, die einkommensunabhängig ist. Diese Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.
Neben dieser Zulagenförderung können die Altersvorsorgebeiträge - also der Eigenbeitrag plus die bereits erhaltene Zulage - nochmals
als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von der sich hieraus ergebenden Steuerersparnis wird jedoch die bereits
erhaltene Zulage abgezogen und der verbleibende Rest dann ausgezahlt.
siehe auch Günstigerprüfung
Sparbeiträge
Siehe Beitragszahlungen
Startförderung
Siehe Berufseinsteigerbonus; Riester-Bonus
Tilgung
Siehe Darlehenstilgung
Überzahlung
Das Gesetz lässt auch höhere Beiträge zu als die für den
Sonderausgabenabzug festgeschriebenen Höchstgrenzen. Diese werden jedoch
nicht gefördert.
Die Leistungen aus den Beiträgen, für die weder eine Zulage noch der Sonderausgabenabzug gewährt wurde (sog. überzahlte Beiträge;
das heißt Beiträge über 2.100 Euro p.a.), werden von der zu versteuernden späteren Leistung abgezogen.
Wohnförderkonto
Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf einem so genannten
„Wohnförderkonto" erfasst und mit 2 % jährlich verzinst. Auf diese
Summe zahlt der Förderberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase Steuern. Dabei besteht die Option, dass der Förderberechtigte die
Steuer auf einen Schlag zahlt oder über viele Jahre verteilt. Im ersten
Fall gibt es einen Nachlass von 30 % und der Eigentümer muss für 70 % des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags
Einkommensteuer gemäß seinem individuellen Steuersatz zahlen. Im zweiten
Fall kann der Betrag über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom individuellen
Steuersatz des Förderberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr ab.
Über die Entwicklung des Wohnförderkontos wird der Förderberechtigte regelmäßig mittels Kontoauszug informiert.
Wohnriesterförderung
Siehe Fördermöglichkeiten, Förderberechtigte, Förderansätze
Wohnungsbauprämie
Mit der Wohn-Riester-Förderung wird auch die Wohnungsbauprämie neu geregelt (gilt nicht für bei Vertragsabschluss unter 25-jährige. Die Wohnungsbauprämie für Bausparvertragsabschlüsse
ab dem 01.01.2009 wird dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau / Kauf oder Modernisierung / Renovierung
gebunden. Die Bausparguthaben stehen dann nicht mehr wie bisher nach 7 Jahren zur freien Verfügung.
Einen Anspruch auf die Prämie hat grundsätzlich jeder Bausparer bereits ab dem 16. Lebensjahr. Vorausgesetzt, sein zu versteuerndes
Einkommen beträgt weniger als 25.600 Euro im Jahr, bei Ehepaaren sind es 51.200 Euro. Jährlich müssen Sparer mindestens 50 Euro,
maximal 512 Euro prämienwirksam auf den Bausparvertrag einzahlen. Darauf gibt es dann pro Jahr die Wohnungsbauprämie von 8,8
Prozent.
Zertifizierung
Wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss man sich für ein Produkt entscheiden, dass die Förderkriterien
erfüllt. Produktangebote, die im Rahmen der Riester-Förderung begünstigt werden, benötigen ein Zertifikat durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Mit einer Zertifizierung wird bestätigt, dass ein privater
Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung
erfüllt. Die Zertifizierung stellt die Übereinstimmung des Produktangebots mit den gesetzlichen Anforderungen fest.
Nach Zertifizierung erhält das Produkt eine Zertifizierungsnummer.
Zertifizierungsnummer
Die Zertifizierungsnummer wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach erfolgter Zertifizierung des
Produktes vergeben.
siehe auch Zertifizierung
ZFA
Die Zulagen und die Steuererstattung im Rahmen der Riester-Förderung muss jeder Riester-Förderberechtigte beantragen.
Ansonsten erhält man keine staatliche Förderung. Die Zulagen kann man über einen Zulagenantrag beim Anbieter des
eigenen Riester-Produktes beantragen. Der Anbieter reicht dann bei der Zulagenstelle den Zulagenantrag ein.
siehe auch Dauerzulagenantrag
Zulage
Siehe Altersvorsorgezulage
Zulagenantrag
Sie müssen unbedingt einen Riester-Zulagenantrag stellen. Den Zulagenantrag erhalten Sie in der Regel von dem Anbieter des
Riester- Produktes. Den ausgefüllten Zulagenantrag schicken Sie bitte
nicht direkt an die Zulagenstelle, sondern immer an Ihren Produkt-Anbieter.
Dieser erledigt dann alle weiteren Formalitäten. Stellen Sie am besten gleich einen einmaligen Dauerzulage-Antrag.
Der Produktanbieter regelt dann alles für Sie und das jährliche lästige
Formularausfüllen entfällt. Lediglich Änderungen bei Sozialversicherungsstatus oder Familienstand müssen Sie Ihrem Produktanbieter
mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage von Vater Staat erhöht wird.
Zulageberechtigt
Siehe Förderberechtigte
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