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Die Ombudsfrau der privaten Bausparkassen
  Die privaten Bausparkassen unternehmen seit jeher große Anstrengungen, um ihren Kunden einen optimalen Service zu bieten. Um diesen Service auch für unzufriedene Bausparer noch kunden-gerechter zu gestalten, haben sich der Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und seine Mitglieder entschlossen, das bestehende Kundenbeschwerdesystem um eine außergerichtliche Schlichtungsstelle (Ombudsmann*) zu ergänzen. Damit wird erstmals in der Bausparbranche eine weitere Möglichkeit geschaffen, Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer Bausparkasse weitgehend kostenlos beizulegen.


Wer ist die Ombudsfrau der privaten Bausparkassen?

Die Ombudsfrau der privaten Bausparkassen ist Frau Dr. Heidi Lambert-Lang, ehemalige Richterin am Bundesgerichtshof.


Wer kann sich an die Ombudsfrau wenden?

Jeder Bausparer einer privaten Bausparkasse kann sich an die Ombudsfrau wenden.


Welche Bausparkassen sind dem Ombudsverfahren angeschlossen?

Das Ombudsverfahren gilt nur für private Bausparkassen. Die Landesbausparkassen sind nicht angeschlossen.


Was kostet das Ombudsverfahren?

Das Ombudsverfahren ist für Sie kostenlos; Sie haben nur Ihre eigenen Kosten (z. B. Porto- oder Telefonkosten) zu tragen.


Wann kann die Ombudsfrau angerufen werden?

Wenn Sie der Meinung, durch das Verhalten "Ihrer" Bausparkasse einen Nachteil erlitten zu haben, und im Rahmen des Beschwerdemanagements "Ihrer" Bausparkasse eine gütige Einigung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist, können Sie den streitigen Vorgang der Ombudsfrau vorlegen. Allerdings sind einige Fälle von dem Verfahren ausgenommen. Die Ombudsfrau wird zum Beispiel nicht tätig, wenn sich bereits ein Gericht mit dem Verfahren beschäftigt, wenn der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und "Ihre" private Bausparkasse sich auf Verjährung beruft oder der Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert.


Was müssen Sie tun?

Sie schreiben an:
Ombudsfrau der privaten Bausparkassen
Postfach 30 30 79
10730 Berlin

Alle Kundenbeschwerden werden vertraulich behandelt.


Wie läuft das Verfahren ab?

In Ihrem Schreiben an die Ombudsfrau schildern Sie kurz den Sachverhalt und fügen Kopien der erforderlichen Unterlagen bei. Das Büro der Ombudsfrau (Kundenbeschwerdestelle) prüft die Unterlagen und bittet Sie nötigenfalls um ergänzende Informationen. Bei Beschwerden, deren Zulässigkeit die Kundenbeschwerdestelle oder die Ombudsfrau bejaht, wird die Stellungnahme der betroffenen Bausparkasse eingeholt. Bereinigt die Bausparkasse den Vorgang nicht, wird er der Ombudsfrau vorgelegt. Die Ombudsfrau entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Sofern es ihr notwendig erscheint, kann sie den Kunden und die Bausparkasse mündlich anhören. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.


Wie erfahren Sie vom Ausgang des Verfahrens?

Die Ombudsfrau benachrichtigt Sie selbst. Sie leitet Ihnen den Schlichtungsspruch unmittelbar zu.


Welche Wirkung hat der Schlichtungsspruch?

Der Schlichtungsspruch für die Bausparkasse bindend, wenn der zwischen der Bausparkasse und Ihnen streitige Betrag (Streitwert) 5000 EURO nicht übersteigt. Die gilt jedoch nicht für Sie. Sind Sie mit der Entscheidung der Ombudsfrau nicht einverstanden, können Sie Ihr Anliegen vor Gericht weiter verfolgen. Diese Möglichkeit hat die Bausparkasse nur, wenn der Streitwert mehr als 5000 EURO beträgt.


* Der Begriff "Ombudsmann" hat seinen Ursprung in der schwedischen Sprache. Er bezeichnet eine unabhängige und neutrale Person, die keinen Weisungen unterliegt.

 


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